Mit der Erziehungszeit ihrer Kinder sammeln Mütter, Väter oder Pflegeeltern Rentenpunkte. Entscheidend für die Mütterrente ist das Geburtsjahr des Kindes. Ein Überblick über alle Rentenansprüche für Kindererziehungszeiten.
Was genau ist die sogenannte Mütterrente?
Noch immer sind es meistens die Mütter, die sich um die Kinder kümmern. Da sich aber auch immer mehr Väter Elternzeit nehmen oder der Nachwuchs von den Großeltern betreut wird, wirkt der umgangssprachlich benutzte Begriff „Mütterrente“ heute eher aus der Zeit gefallen. Dabei handelt es sich bei der Mütterrente gar nicht um eine eigenständige Rente für Mütter. Der Begriff „Mütterrente“ meint die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die gesetzliche Regelung dazu trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Was es genau mit der Mütterrente auf sich hat, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Mütterrente – womit Sie rechnen können
Bleiben Mütter für die Erziehung ihrer Kinder zu Hause und lassen ihren Job ganz oder teilweise ruhen, hat das Auswirkungen auf die Höhe der später zu erwartenden Rente. Die Rentenkasse erkennt bestimmte Zeiten der Kindererziehung an, als hätten Sie gearbeitet und somit Rentenbeiträge bezahlt. So soll die Rentenlücke verringert werden, die durch Kindererziehung entsteht, da während dieser Zeit oft keine oder geringere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden.
Für vor 1992 Geborene konnte bis 30. Juni 2014 insgesamt nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden, was gerade mal einem Rentenpunkt entspricht. Durch den Rentenpakt für Geburten vor 1992 werden nun stufenweise längere Erziehungszeiten anerkannt:
- ab 1. Juli 2014 bis zu zweieinhalb Jahre (Mütterrente I)
- seit 1. Januar 2019 bis 30 Monate pro Kind (Mütterrente II)
Für ab 1992 geborene Kinder schreibt Ihnen die Rentenkasse bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit gut.
Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kindes.
Die schnelle Frage zum Thema:
Wie hoch ist die Mütterrente?
Mit der Mütterrente erwerben Sie Rentenansprüche in Form von Entgeltpunkten. Ein Rentenpunkt wird so berechnet, als hätten Sie ein Jahr lang durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt. Grundlage für die Berechnung ist der Bruttodurchschnittsverdienst in Deutschland. Der Wert eines Rentenpunktes wird jährlich neu festgelegt. Ab dem 1. Juli 2023 entspricht ein persönlicher Entgeltpunkt 37,60 Euro, sowohl in West- wie in Ostdeutschland.
Rechenbeispiel: Für vor 1992 geborene Kinder erhalten Sie seit dem 1. Januar 2019 pro Kind 2,5 Rentenpunkte. Für Geburten ab 1992 werden drei Rentenpunkte angerechnet. Wurde Ihr Kind vor 1992 geboren, erhalten Sie für die Erziehungszeit 2,5 Entgeltpunkte. Dies entspricht einem Rentenanspruch von 94 Euro monatlich. Für jedes Kind, das ab dem 1. Januar 1992 zur Welt kam, beträgt der monatliche Rentenanspruch 112,80 Euro (gültig ab 01. Juli 2023).
Kindererziehungszeiten – ein leichtes Plus für Ihre Rente
Für die Kindererziehung bekommen Sie später Rente, ohne hierfür Beiträge in die Rentenkasse gezahlt zu haben. Auch einen Rentenanspruch können Sie unter Umständen ohne eigene Beiträge erwerben. Der Grund: Zeiten der Kindererziehung führen für den Erziehenden in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht.
Für einen Rentenanspruch sind mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich, außerdem wird vorausgesetzt, dass Sie Ihr Kind in Deutschland erziehen und gewöhnlich mit ihm hier leben.
Sollten Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze diese Mindestversicherungszeit allein mit Kindererziehungszeiten nicht erfüllen, gibt es einen Trick: Sie zahlen für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge. Der monatliche Mindestbetrag liegt derzeit bei 96,72 Euro (Stand 2023). Das geht aber nur, wenn Sie vor 1955 geboren sind und Ihnen Zeiten für Kindererziehung bei der Rente anerkannt wurden. Statt weitere Rentenpunkte zu kaufen sollten Sie langfristig eine private Altersversorgung in Erwägung ziehen. Denn die Kosten für einen Rentenpunkt sind hoch: Schon vor der Rentenanpassung in 2023 kostet Sie ein einziger Rentenpunkt im Westen 8.024 Euro und im Osten 7.806 Euro. Dafür erhalten Sie dann 36,02 Euro Rente pro Monat mehr.
Wer hat Anspruch auf mehr Rente dank Erziehungszeit?
Rentenansprüche für die Kindererziehung bekommt, wer das Kind überwiegend erzogen hat: die leiblichen Eltern oder Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern. Auch Großeltern oder andere Verwandte können Kindererziehungszeiten geltend machen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zum Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft vorliegt. Zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind darf in diesem Fall kein Obhuts- und Pflegeverhältnis bestehen.
Keine Kindererziehungszeiten erhält, wer während der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen, kirchenrechtlichen oder berufsständischen Regelungen bezieht.
Besonderes Antragsrecht bei Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern
Bei Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ist die Rentenleistung an das Alter der Kinder gebunden: Volle Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten erhalten Sie nur, wenn das Kind jünger als drei Jahre war, als es in Ihre Familie kam. Bei vor 1992 geborenen Kindern liegt die Altersgrenze bei 2,5 Jahren. Wenn Sie ein vierjähriges oder älteres Kind adoptiert haben, gehen Sie bei der Mütterrente leer aus.
Durch das besondere Antragsrecht für die Erziehung eines (Adoptiv-)Kindes können anteilig Rentenpunkte für jeden Kalendermonat der Erziehung anerkannt werden. Allerdings nur, wenn nicht bereits anderen Versicherten oder Hinterbliebenen, etwa den leiblichen Elternteilen oder Pflegeelternteilen, für dasselbe Kind für den entsprechenden Zeitraum Kindererziehungszeiten oder Zuschläge an Entgeltpunkten anzurechnen sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gibt es je Kalendermonat 0,0833 persönliche Entgeltpunkte, maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats für ab 1992 geborene Adoptivkinder. Einen Antrag können sowohl Adoptiv- als auch Stief- und Pflegeeltern stellen.
Können beide Eltern Kindererziehungszeiten auf ihre Rente anrechnen lassen?
Nein. Es kann immer nur ein Elternteil von der Kindererziehungszeit profitieren. Grundsätzlich hat die Mutter Anspruch auf die Erziehungszeit. Soll der Vater die Anrechnungszeit bekommen, müssen Sie eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung an die Rentenversicherung senden. Am besten machen Sie sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber, welchem Elternteil die Erziehungszeit angerechnet werden soll.
Ihre gemeinsame Erklärung gilt für maximal zwei Monate rückwirkend.
Welche Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt?
Die Erziehungszeit beginnt mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kindes. Erziehen Sie gleichzeitig mehrere Kinder, zum Beispiel Mehrlinge, oder ein weiteres Kind kommt während der Erziehungszeit zur Welt, verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend. Erziehungszeiten im Ausland werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Wie viel darf ich in der Erziehungszeit verdienen, um doppelte Rentenpunkte zu kassieren?
Wer Kinder erzieht und überdies arbeiten geht, sammelt doppelt Rentenpunkte: Die Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu dem angerechnet, was die arbeitenden Eltern selbst über ihre monatlichen Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Das gilt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt aktuell bei 7.300 Euro im Monat in den alten und monatlich 7.100 Euro in den neuen Bundesländern (Stand Mai 2023).
Was tun, wenn ich nicht über ausreichend Pflichtbeitragszeiten verfüge?
Für den Anspruch auf die Regelaltersrente müssen Sie mindestens 60 Monate, also fünf Jahre, Versicherungszeiten vorweisen. In einigen Fällen erlangen Elternteile allein durch die Erziehung ihrer Kinder einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, ohne jemals selbst in die Rentenkasse eingezahlt zu haben.
Das ist vor allem für Eltern interessant, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung, sondern von Berufs wegen in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Die Kindererziehung darf in diesem Alterssicherungssystem dann aber nicht annähernd so gleichwertig berücksichtigt sein wie von der Deutschen Rentenversicherung. Für Beamte gelten die Kindererziehungszeiten daher nicht.
Rentenansprüche – so viel Rente bringt die Kindererziehung
Bei der Rente gibt es einen doppelten Bonus für die Kindererziehung: Sie bekommen Kindererziehungszeiten sowie Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben.

Wie wirken sich Erziehungszeiten finanziell auf meine Rente aus?
Kindererziehungszeiten wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Pro Jahr Erziehungszeit kommt ein Entgeltpunkt auf Ihr Rentenkonto, maximal drei Punkte pro Kind. Dabei werden Sie so gestellt, als hätten Sie in dieser Zeit das Jahresdurchschnittsgehalt aller Rentenversicherten verdient. Die Summe aller Entgeltpunkte auf Ihrem Rentenkonto wird mit dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert, der jährlich zum 1. Juli festgelegt wird. Das Ergebnis entspricht Ihrer monatlichen Rente, die Sie bis dato erwirtschaftet haben. Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit etwa 34 Euro Rente pro Monat.
Wie sich das bei Ihnen genau auswirkt, können Sie ab Ihrem 27. Lebensjahr genauer sehen. Ab dann erhalten Sie Jahr für Jahr „Ihre Renteninformation“.
Hier finden Sie unter anderem auch den Hinweis der Deutschen Rentenversicherung, dass die Renten im Vergleich zu den Löhnen geringer steigen werden „und sich somit die spätere Lücke zwischen Rente und Erwerbseinkommen vergrößert“. Sie empfiehlt daher eine „zusätzliche Absicherung für das Alter“.
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Tipps zum Beantragen von Erziehungszeit
Wichtig: Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen. Nur dann werden sie für Ihre Rentenansprüche berücksichtigt. Wie das geht, lesen Sie hier.
Bekomme ich die Rentenpunkte automatisch angerechnet?
Zeiten der Kindererziehung werden nicht automatisch erfasst, sondern müssen beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Das geht ganz einfach über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung.
Tipp: Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit mit Ihrem Antrag auf Kindererziehungszeiten, um Ihre eigene Altersvorsorge besser einschätzen zu können. Denn je früher Sie Ihre Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenkasse kennen, desto leichter können Sie die Versorgungslücke mit einer privaten Altersvorsorge schließen.
Wo und wann muss ich die Kindererziehungszeiten angeben?
Es reicht aus, den Antrag auf Feststellung der Zeiten der Kindererziehung zu stellen, bis Ihr Sprössling das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Sollen die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden, müssen Sie die gemeinsame Erklärung jedoch schnellstmöglich abgeben, da diese wie bereits beschrieben nur für die Zukunft und maximal zwei Kalendermonate rückwirkend gilt. Auch Ihre gemeinsame Erklärung können Sie online einreichen.
Wie kann ich Erziehungszeiten nachweisen?
Die Anerkennung der Kindererziehungszeit beantragen Sie schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung. Am einfachsten stellen Sie den Antrag online über das Formular V0800. Dazu sind Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Wird das Kind nicht von den leiblichen Eltern erzogen, sind weitere Nachweise erforderlich: Bei Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils die Heiratsurkunde sowie eine Meldebescheinigung. Bei der Erziehung eines Pflegekindes müssen Sie eine Erklärung des Jugendamts vorlegen.
Rente für Erziehungszeit im Todesfall des Ehepartners oder Ex-Partners
Was passiert mit den Rentenansprüchen für die Kindererziehung, wenn der Ehepartner oder Ex-Ehepartner stirbt? Die Erziehungsrente kennen nur wenige. Wer hat Anspruch auf diese besondere Rentenart?
Erziehungsrente statt Unterhalt
Die sogenannte Erziehungsrente soll die Unterhaltszahlungen des verstorbenen ehemaligen Ehepartners ersetzen. Anspruch auf Erziehungsrente, auch „Rente wegen Todes“ genannt, hat derjenige, der von dem verstorbenen Versicherten geschieden war, aber ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren erzieht.
Im Gegensatz zur Waisenrente leitet sich die Erziehungsrente nicht aus der Rentenversicherung des verstorbenen Ex-Partners ab, sondern von den eigenen Rentenansprüchen. Um Erziehungsrente zu erhalten, muss der Empfänger selbst mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Weitere Voraussetzungen: Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden und der überlebende Partner hat nicht noch einmal geheiratet.
Kinderzuschlag auf Witwen-/Witwerrente
Um für die Erziehung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder bis zum dritten Geburtstag einen Zuschlag auf Ihre Witwen-/Witwerrente zu bekommen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Den Kinderzuschlag erhalten Sie nur, wenn Sie entweder nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder bei früherer Eheschließung beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
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