Bildrechte im Internet – darauf sollten Sie achten

Wenn Sie Bilder in sozialen Medien posten, sollten Sie die Bildrechte, die im Internet gelten, nicht außer Acht lassen. Sonst drohen Abmahnungen.

Ob es Schnappschüsse mit anderen aus dem letzten Urlaub sind, vom Kegelabend oder von der Betriebsfeier – viele posten in den sozialen Medien Fotos von Freunden und der Familie, ohne sich viel dabei zu denken. Doch die Bildrechte im Internet haben es in sich. Denn nicht jeder ist damit einverstanden, ungefragt im Netz auf einem Foto aufzutauchen. Und beim Posten fremder Fotos könnte auch der Fotograf selbst etwas dagegen haben, dass Sie seine Fotos verwenden. Rechtlich ist diese weit verbreitete Praxis kein Kavaliersdelikt. So können Sie mit dem Posten von Bildern das Urheberrecht oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Im schlimmsten Fall droht eine teure Abmahnung oder eine Strafverfolgung.

Das Urheberrecht beachten – Abmahnung möglich

Sie lassen ein schönes Familienbild beim Fotografen machen und wollen es all Ihren Freunden bei Facebook zeigen? Hier ist Vorsicht angesagt, denn Sie verletzen damit das Urheberrecht. Denn der Fotograf ist als Ersteller eines Bildes auch der Urheber. Er allein entscheidet, ob und wo das Bild verwendet oder veröffentlicht werden darf. Manche Fotostudios bieten zum Foto auch die Lizenz für eine Veröffentlichung an.

Das Gleiche gilt für die Bildnutzung, wenn ein Fotograf Bilder von Veranstaltungen macht. Wenn der Fotograf als Urheber einer Veröffentlichung nicht zustimmt, dürfen die Bilder auch nicht in Social-Media-Profilen oder auf Ihrer Webseite hochgeladen oder geteilt werden. Eine Abmahnung kann folgen. Da reicht es auch nicht, das Copyright anzugeben und den Urheber zu nennen.

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Das Recht am eigenen Bild

Bei Partyfotos oder dem Urlaubsvideo mit Freunden in sozialen Medien tritt noch ein weiterer Aspekt auf: Hier gilt es, die sogenannten Persönlichkeitsrechte zu beachten. Das Veröffentlichen dieser Bilder ist nicht ohne Weiteres erlaubt, auch wenn Sie selbst das Bild oder das Video gemacht haben. Denn nicht nur das Urheberrecht, sondern auch das Recht am eigenen Bild kann durch das Posten von Fotos verletzt werden. Das Recht am eigenen Bild besagt, dass die abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen, bevor Fotos von ihnen online gestellt werden dürfen. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Zahlung von Schadensersatz und begeht obendrein noch eine Straftat. Denn: Das Gesetz verbietet ausdrücklich das Veröffentlichen von Bildern von anderen Personen ohne deren Zustimmung. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ausnahmen sind Bilder von wichtigen Ereignissen wie etwa der Rede eines Politikers, von größeren Menschenmengen oder von Gebäuden, vor denen nur zufällig ein Passant vorbeiläuft, der nur als „Nebensache“ auf dem Bild auftaucht. Letzteres ist besonders bei Urlaubsfotos wichtig.

Privat-Rechtsschutz im Internet

Damit Sie wirksam bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Fotorechte im Internet geschützt sind, ist der Privat-Rechtsschutz unerlässlich. Sind Ihnen Zusatzleistungen wichtig? Dann erweitern Sie die ausgewählten Lebensbereiche um den leistungsstarken Baustein Service-Plus. Dieser bietet bei der privaten Nutzung Hilfe beim Schutz Ihrer Identität im Internet.

Bildrechte im Internet gelten auch für die eigenen Kinder

Das Foto der kleinen Tochter als Profilbild bei WhatsApp. Der Schnappschuss aus dem Urlaub, als der Sohnemann im Meer geplanscht hat, bei Facebook. Viele teilen Fotos ihrer Kinder in den sozialen Medien. Auch hier spielt das Thema Bildrechte im Internet eine Rolle.

Denn auch wenn Sie die Bilder nur Ihren Freunden zugänglich machen: Kinder haben ebenfalls ein Recht am eigenen Bild. Das Posten von Fotos von Kleinkindern und Babys verletzt daher ihre Persönlichkeitsrechte. Denken Sie daran, dass etwas, das einmal im Internet veröffentlicht ist, sich nicht mehr so einfach wieder daraus entfernen lässt.

Ältere Kinder um Erlaubnis fragen

Bei älteren Kindern ab 14 Jahren gilt: Die Erwachsenen müssen ausdrücklich fragen, ob sie ein Foto von ihnen online stellen können. Außerdem sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der sozialen Medien genau ansehen. Bei Facebook etwa bleibt man zwar Urheber der Bilder, aber mit der Zustimmung zu den AGB erlauben Sie Facebook, diese zu Werbezwecken weiterzuverwenden.

Bildrechte im Internet

Bildrechte im Internet: Teilen im Social Web

Sie glauben, dass Sie, wenn Sie selbst keine Bilder online stellen, auch keine Bildrechte im Internet verletzen können? Dieser Gedanke liegt nahe, doch er stimmt so nicht. Denn gegen das Urheberrecht können Sie auch durch das Teilen von Bildern, die Sie nicht selbst gepostet haben, verstoßen.

Wenn Sie beispielsweise auf Facebook Bilder von anderen teilen, werden diese mit einem Vorschaubild in der eigenen Timeline verlinkt. Ist das Bild jedoch urheberrechtlich geschützt, reicht dieses Vorschaubild schon aus, um das Urheberrecht zu verletzen. Auch hier sind Abmahnungen möglich. Tipp: im Zweifel besser nicht teilen.

Bildrechte auf Facebook

Auf Plattformen wie Facebook, Instagram und Co. verbreiten sich Fotos rasend schnell.

Die Bildrechte auf Facebook und der Umgang mit Bildern auf Facebook sind deshalb eine sensible Angelegenheit.

Doch nicht nur das Teilen von Bildern ist urheberrechtlich relevant, sondern auch das Posten von Beiträgen: Denn wenn in diesen Beiträgen auch ein Foto erscheint, machen Sie es öffentlich zugänglich. Daher sollten Sie auf Facebook nur Fotos veröffentlichen, die Sie selbst gemacht haben. -Andernfalls benötigen Sie unbedingt die Nutzungsrechte vom Urheber. Übrigens reicht dafür eine einfache Nutzungslizenz, wie sie viele Bildagenturen vergeben, meist nicht aus. Denn mit der Veröffentlichung bei Facebook erteilen Sie dem Unternehmen laut Nutzungsbedingungen eine Unterlizenz zur Weiterverbreitung. Dazu sind Sie aber meist nicht berechtigt.

Natürlich sind bei allen geposteten Fotos auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu berücksichtigen. Haben Sie keine Einwilligung, drohen hohe Schadenersatzforderungen. Außerdem handelt es sich um eine strafbare Handlung nach dem Kunsturheberrechtsgesetz – hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wenn -
Sie hingegen einen Link auf Facebook teilen möchten, spricht grundsätzlich nichts dagegen. Doch Vorsicht: Auch hier erscheinen teilweise
Vorschaubilder, deren Veröffentlichung zuerst zugestimmt werden muss. Aber: Bei Facebook können Sie das Teilen von Vorschaubildern unterbinden, indem Sie die Checkbox „Kein Miniaturbild“ anklicken. So sind Sie
auf der sicheren Seite.

Viele Nutzer fragen sich darüber hinaus auch: Darf man das gepostete -Urlaubsfoto einer Freundin einfach kopieren? Ja, das dürfen Sie, allerdings nur für Ihren privaten Gebrauch.

Im Hinblick auf Ihr Profilbild sollten Sie ebenfalls auf geltende rechtliche Bestimmungen achten. Verwenden Sie beispielsweise Fotos von Stars oder Zeichentrickfiguren aus dem Internet, bedeutet das häufig einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Kinderfotos in sozialen Medien

Bildrechte auf Instagram

Die vorangegangenen rechtlichen Hinweise sind nicht nur für Facebook relevant.

Auch bei der Nutzung anderer sozialer Medien sollten Sie Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte nicht außer Acht lassen. Das gilt besonders für die Bildrechte auf Instagram, wo Nutzer sich hauptsächlich über Fotos und Videos austauschen. Auch bei Instagram erteilen Sie als Nutzer automatisch eine Lizenz zur Weiterverbreitung Ihrer eingestellten Bilder. Dazu sind Sie aber nur berechtigt, wenn Sie selbst der Urheber sind oder eine entsprechende Erlaubnis des Urhebers haben.

Verwenden Sie daher auch hier keine fremden Inhalte für Ihr Profil ohne Einwilligung. Auch dürfen Sie Fotos von anderen nicht einfach bearbeiten, selbst wenn es sich etwa um die Verbesserung der Bildqualität handelt.

Im Gegensatz zu Fotos von Menschen sind Fotos von Gebäuden meist unbedenklich, solange Sie diese von öffentlichen Wegen aus gemacht haben. Hier greift die sogenannte Panoramafreiheit. Jedoch ist es wohl sehr unwahrscheinlich, ein Foto vom Petersdom oder dem Park Güell zu machen, ohne dass sich Menschen darauf befinden. Dies ist kein Problem, solange die fotografierten Personen nicht das zentrale Motiv des Bildes darstellen. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen mit Menschenmengen darf fotografiert werden – allerdings dürfen auch hier keine einzelnen Personen hervorgehoben sein.

Bildrechte in WhatsApp

Bei WhatsApp und anderen Messenger-Apps werden Bilder von einer Person an eine andere geschickt oder innerhalb einer Gruppe geteilt. Dies erscheint auf den ersten Blick unproblematisch, denn: Sie machen das Bild dadurch nicht öffentlich zugänglich. Aber: Es kommt darauf an, wie viele Menschen das Bild tatsächlich zu sehen bekommen. Das Landgericht Frankfurt/M. hat 2015 entschieden, dass auch das vielfache Verschicken von herabwürdigenden Fotos einer Person über WhatsApp eine Verbreitung ist, die deren Persönlichkeitsrechte verletzt.

WhatsApp-Gruppen können mehr als 250 Mitglieder haben. Auch hier besteht die Gefahr, dass das Teilen von Fotos als öffentliche Verbreitung angesehen wird. Ratsam ist es daher, in Gruppen keine fremden Fotos zu teilen – und auch keine eigenen Fotos von Personen zu verschicken, die damit vielleicht nicht einverstanden sind.

Für das Profilbild gilt: Nur eigene oder lizenzierte Bilder sind sicher zulässig. Verwenden Sie fremde Bilder ohne Einwilligung, bewegen Sie sich in einer Grauzone. Fallen Sie daher nicht auf Kettenbriefe herein, in welchen Sie zu der Verwendung von mitgeschickten Fotos (etwa aus „Solidaritätsgründen“) aufgefordert werden. Dies ist oftmals ein Trick, um Sie später wegen Urheberrechtsverletzung zur Kasse zu bitten.

Das Urheberrechtsgesetz ist im Hinblick auf Social Media nach wie vor schwammig. Selbst wenn Sie sich also alle Hinweise zu Herzen nehmen, können Sie vor rechtlichen Konsequenzen nicht immer vollkommen sicher sein.   

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