Ehevertrag – ja oder nein?

Gemeinsam alt werden und zusammen bleiben bis ans Lebensende. Das erhoffen sich alle von einer Ehe. Doch nicht immer kommt es so. Darum sollten sich Paare am besten schon vor der Hochzeit Gedanken machen, ob sie einen Ehevertrag abschließen möchten.

Wer heiratet und den Honeymoon genießt, tut dies meist in der Absicht, sein ganzes Leben mit dem geliebten Menschen zu verbringen – doch manchmal kommt es anders. In Deutschland wurden im Jahr 2021 357.800 Ehen geschlossen – und 142.800 Ehen geschieden. Durchschnittlich erfolgt die Scheidung nach 14,5 Jahren. Das Ende einer Ehe ist für die meisten Menschen eine starke emotionale Belastung und ein großer Einschnitt ins Leben. Ein Ehevertrag kann immerhin verhindern, dass das Ganze auch finanziell schlecht endet.

Bei einer Scheidung regelt ein Ehevertrag das Finanzielle

Ein Ehevertrag ist ein Vertrag, der vor der Eheschließung, aber auch noch während der Ehe oder sogar vor der Scheidung aufgesetzt wird, in dem Fall heißt er Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei einer Scheidung wird beispielsweise der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Ehepartner miteinander verglichen. Wenn ein Ehepartner einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss er die Hälfte dieses Zugewinns abgeben. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich soll häufig mit einem Ehevertrag vermieden oder verändert werden. Es können aber auch andere Vereinbarungen im Ehevertrag festgehalten werden, wie Regelungen zu Unterhaltsansprüchen oder zum Versorgungsausgleich. Wichtig beim Aufsetzen eines Ehevertrages ist es, die individuelle Lebenssituation zu berücksichtigen. Eheverträge müssen notariell beurkundet werden.

Die schnelle Frage zum Thema:

Würden Sie einen Ehevertrag abschließen?

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Ehevertrag ja oder nein: Zugewinngemeinschaft oder nicht?

Wichtig zu wissen, ist: Eine Ehe hat automatisch den gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass zwar jeder Partner sein eigenes Vermögen behält, aber er darüber nur im Ganzen verfügen kann, wenn der andere zustimmt – das gilt auch im Trennungsfall. Wer beispielsweise ein Haus mit in die Ehe bringt oder während der Ehe erbt und kein anderes Vermögen hat, kann dies nur verkaufen, wenn der Ehepartner zustimmt. Diese Zugewinngemeinschaft kann im Ehevertrag modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden: Die Alternativen lauten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Bei einer Gütertrennung behält jeder Partner sein Vermögen, egal, ob es vor oder während der Ehe erworben wurde. Bei einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Wenn Manfred vor der Ehe 50.000 Euro Vermögen hatte, während der Ehe noch allein eine Wohnung im Wert von 500.000 Euro gekauft hat und weitere 100.000 Euro erwirtschaftet hat, darf er all das bei einer Scheidung behalten. Seine Frau Sabine, die indes nur 5.000 Euro Vermögen in die Ehe eingebracht hat und nichts hinzugewonnen hat, darf diese 5.000 Euro zwar auch behalten, erhält aber auch nichts von Manfreds Vermögen.

Bei einer Gütergemeinschaft wird hingegen das komplette Vermögen zum gemeinsamen Eigentum, was auch Schulden des anderen mit einschließt. Manfreds 50.000 Euro aus der Zeit vor der Ehe gehören dann genauso zum Gemeinschaftsgut wie Sabines 5.000 Euro und das während der Ehe erworbene Vermögen. Im Falle einer Scheidung würde das Vermögen nach Abzug der Schulden hälftig aufgeteilt. Allerdings kann einer der Ehepartner immer noch allein Vermögen erwerben, etwa durch eine Erbschaft, wenn der Erblasser dies in seinem Testament so anordnet. Auch kann der Ehevertrag bestimmte Gegenstände vom Gemeinschaftsgut ausschließen (§ 1418 BGB).

Zugewinnausgleich im Ehevertrag regeln

Eine weitere Folge der Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte Zugewinnausgleich im Scheidungsfall. Das bedeutet, dass bei beiden Eheleuten das Anfangsvermögen bei Eheschließung mit dem Endvermögen verglichen wird. Schulden werden abgezogen. Dann wird ermittelt, wer während der Ehe mehr Zugewinn an Vermögen erzielt hat. Die Hälfte dieses Differenzbetrages erhält der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn bei einer Scheidung als Ausgleich. Dies geschieht nicht automatisch, sondern entweder durch eine außergerichtliche Einigung oder durch einen Antrag bei Gericht.

Ein Beispiel: Sabine hat vor der Ehe 10.000 Euro Vermögen, Manfred 50.000 Euro. In der Ehe erwirtschaftet Manfred weitere 50.000 Euro, Sabine baut weitere 10.000 Euro an Vermögen auf, hat dadurch aber immer noch weniger Vermögen als Manfred. Nun wird der Zugewinn von Sabine von dem von Manfred abgezogen, also 50.000 Euro minus 10.000 gleich 40.000 Euro. Von dieser Differenz kann Sabine von Manfred im Scheidungsfall die Hälfte verlangen, also 20.000 Euro. Übrigens: Würde Manfred während der Ehe ein Haus erben, würde dies zu seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung gezählt. Erst eine Wertsteigerung würde zum Zugewinn gehören.

Ehevertrag ja oder nein – für Unternehmer wichtig

Der Ehevertrag kann regeln, dass dieser Zugewinnausgleich nicht erfolgt oder anders berechnet wird. Zum Beispiel können kapitalbildende Lebensversicherungen oder Aktien vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Auch für Unternehmer kann eine solche Regelung wichtig sein, da auch der Betrieb als solcher einen Wert hat und unter den Zugewinnausgleich fällt: Würde im Scheidungsfall der andere Partner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Reinvermögens erhalten, könnte das das finanzielle Aus für den Betrieb bedeuten.

Zudem ist es möglich, festzulegen, dass der Zugewinnausgleich erst nach einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgt, beispielsweise, dass die Ehe fünf Jahre Bestand haben muss. So hätte Sabine keinen Anspruch auf Manfreds Geld, wenn die Ehe nach drei Jahren wieder geschieden wird.

Ehegattenunterhalt im Ehevertrag

Im Ehevertrag lässt sich auch der nacheheliche Unterhalt festlegen, begrenzen oder auch erweitern. Als unwirksam gelten jedoch ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, auf den Betreuungsunterhalt für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren oder ein Verzicht oder eine Reduzierung des Kindesunterhalts unter das gesetzliche Maß.

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Versorgungsausgleich im Ehevertrag

Auch der Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag geregelt werden. Normalerweise muss jeder der Ehegatten bei der Scheidung die Hälfte seiner während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften an den jeweils anderen abtreten. Dies gilt nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für Riesterverträge, Betriebsrenten oder die Beamtenversorgung. Wenn Sabine beispielsweise in der Ehe einen gesetzlichen Rentenanspruch von 800 Euro im Monat erworben hat, stehen Manfred hiervon 400 Euro zu.

Da dieser aber während der Ehe immer Vollzeit tätig war, während Sabine die Kinder betreut hat, hat er einen in der Ehe erworbenen Anspruch von 2.000 Euro plus nochmal 800 Euro aus privater Rentenversicherung. Hiervon erhält im Scheidungsfall wiederum Sabine die Hälfte – also 1.000 Euro und 400 Euro. Dieser Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag ausgeschlossen werden.

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Wann ist ein Ehevertrag ungültig?

Grundsätzlich ist es möglich, einen Ehevertrag zu jeder Zeit während einer Beziehung abzuschließen. Dennoch gibt es dabei bestimmte Einschränkungen zu beachten: Vereinbarungen, die ungerecht oder einseitig sind oder einen Partner unangemessen benachteiligen, sind unzulässig und werden als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen. Es ist wichtig, den Ehevertrag unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien zu gestalten und die damit verbundenen Risiken zu verstehen. Wenn eine Partei im Ehevertrag die finanzielle oder emotionale Unterlegenheit des anderen ausnutzt, wird dies ebenfalls als sittenwidrig betrachtet.

So kann zum Beispiel eine Schwangerschaft bei Vertragsabschluss zur Unwirksamkeit des Ehevertrages führen, wenn noch weitere Faktoren hinzukommen. Bestimmte Klauseln, die dazu führen könnten, dass der andere Partner im Falle einer Scheidung benachteiligt wird, sind ebenfalls problematisch. Geprüft wird dies durch das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Ein Vertragsabschluss, der durch Drohungen oder Täuschungen erreicht wurde, kann vor Gericht unabhängig vom Scheidungsverfahren angefochten werden. Für eine solche Anfechtung haben die Ehepartner ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt, sobald der jeweilige Ehepartner die Täuschung entdeckt oder sobald die durch die Drohung geschaffene Zwangslage aufhört.

Kann man Unterhalt im Ehevertrag ausschließen?

In einem Ehevertrag können auch die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt abgeändert oder ausgeschlossen werden. Trennt sich das Paar und es kommt zur Scheidung, gelten die Vereinbarungen aus dem Vertrag, sofern sie nicht sittenwidrig sind. Je nach persönlicher Situation und den übrigen getroffenen Vereinbarungen kann ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Ehevertrag ja oder nein: Wann notwendig, wann nicht?

kann notwendig sein bei:

  • Unternehmern, damit der Betrieb nicht unter den Zugewinnausgleich fällt, sodass die Existenz des Unternehmens bedroht ist
  • bei großen Diskrepanzen im Vermögen
  • bei binationalen Ehen, um festzulegen, welches Recht anzuwenden ist
  • bei Eheleuten, die bereits verheiratet waren und Kinder aus vorherigen Ehen mitbringen, da die Kinder unter Umständen im Todesfall ansonsten weniger erben als der angeheiratete Ehepartner

nicht unbedingt notwendig:

  • wenn Erbschaft oder Schenkung ansteht, da diese nicht unter Zugewinn fällt (aber: handelt es sich um eine Immobilie, zählt die Wertsteigerung zum Zugewinn!)
  • um auszuschließen, für Schulden des anderen aufzukommen: für Schulden haftet derjenige, der sie aufgenommen hat
  • wenn Ehe als traditionelles Familienmodell geplant ist, in dem sich einer für Kinder zurücknimmt, hier regelt das Gesetz den Ausgleich

Beurkundung beim Notar: So schließen Sie einen Ehevertrag ab

Für einen Ehevertrag ist eine Beurkundung beim Notar notwendig. Dieser erstellt einen Entwurf nach einer Vorbesprechung. Der Vertrag lässt sich auch nachträglich noch ändern, wenn die Situation sich anders entwickelt. Ein Beispiel hierfür ist, wenn erst keine Kinder geplant waren, das Paar dann aber doch welche bekommt.

Holger und Johanna wollten zum Beispiel keine Kinder haben, sondern beide ihrer Karriere in der Wirtschaft nachgehen und haben deshalb Gütertrennung vereinbart. Jeder sollte sein eigenes aufgebautes Vermögen behalten. Nun entwickeln die beiden aber doch einen Kinderwunsch und bekommen zwei Kinder. Johanna tritt deshalb beruflich kürzer und verzichtet auf Einkommen und steigt auch nach der Elternzeit nicht mehr Vollzeit in den Beruf ein. Nun kann es sinnvoll sein, den Ehevertrag zu ändern, und doch eine Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, damit Johanna im Falle einer Scheidung finanziell abgesichert ist.

Ehevertrag ja oder nein: Das sind die Kosten

Die Höhe der Gebühr für den Vertrag richtet sich nach dem Geschäftswert und bemisst sich nach dem Vermögen beider Ehepartner. Für die Beurkundung eines Vertrages fällt eine zweifache Gebühr an, mindestens jedoch 120 Euro. Bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro liegt eine einfache Gebühr beispielsweise bei 19 Euro, bei 40.000 Euro sind es 145 Euro und  bei einem Geschäftswert von 350.000 Euro sind es 685 Euro.

Dazu kommen noch kleine Beträge für Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Ehepartner können sich vorher auch von einem Anwalt beraten lassen, was jedoch weitere Kosten verursacht und nicht unbedingt notwendig ist, da der Notar neutral berät.

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