Die Ehrenamtspauschale: Belohnung für gemeinnütziges Engagement

Wer hilft, wo es nötig ist, kann dank der Ehrenamtspauschale Steuern sparen. Welche Voraussetzungen gibt es dafür und wie geben Sie den Freibetrag bei der Steuererklärung an?

Gutes tun im Ehrenamt

Wer ein Ehrenamt ausübt, engagiert sich für das Gemeinwohl und übernimmt damit eine verantwortungsvolle Rolle. Ein solcher Einsatz kann auch viel Spaß machen. Das wissen die rund 31 Millionen Menschen in Deutschland, die sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich engagieren. Ohne diese Menschen würden zahlreiche Einrichtungen nicht fortbestehen können.

Ein Ehrenamt wird freiwillig ausgeführt und daher nicht wie eine berufliche Tätigkeit entlohnt. Aber es gibt die Möglichkeit, das soziale Engagement mit einer kleinen Aufwandsentschädigung zu belohnen. Für diese erhalten Ehrenamtler mit der Ehrenamtspauschale einen Steuerfreibetrag. Für Einnahmen aus der sozialen Tätigkeit fallen also bis zu diesem Betrag keine Steuern oder Sozialabgaben an.

Derzeit liegt der jährliche Betrag für die Ehrenamtspauschale bei 720 Euro und für die Übungsleiterpauschale bei 2.400 Euro. Eine Erhöhung dieser Beträge ist schon seit Längerem in Planung.

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Wer bekommt die Ehrenamtspauschale?

Wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein, einer kirchlichen oder öffentlichen Einrichtung ausüben, können Sie die Ehrenamtspauschale bei der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Dazu gehören Arbeiten in Zweckbetrieben wie Pflegeheimen, Jugendherbergen, Behindertenwerkstätten, kulturellen und sozialen Institutionen. Voraussetzung für die steuerfreie Pauschale ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich geschieht und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit im Hauptberuf einnimmt. Ein Hauptberuf ist aber nicht zwingend notwendig.

Ehrenamtspauschale: Belohnung für gemeinnütziges Engagement

Übungsleiterpauschale – mehr für freiwillige Pfleger und Erzieher

Wenn Sie in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung nebenberuflich und ehrenamtlich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen, sich künstlerisch betätigen oder sich pädagogisch engagieren – etwa als Ausbilder, Erzieher oder Kursleiter – haben Sie Anspruch auf die Übungsleiterpauschale. Diese ist mit derzeit 2.400 Euro im Jahr großzügiger ausgelegt als die Ehrenamtspauschale. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen.

Wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt, können Sie die Vorteile von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gleichzeitig nutzen. Sie können jedoch nicht für die gleiche Tätigkeit beide Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Beide Pauschalen können Sie steuerlich nur einmal pro Jahr nutzen, auch wenn Sie mehrere Ehrenämter ausüben.

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Wo trage ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung ein?

Auch wenn die Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt unterhalb der Grenze liegt und dadurch nicht zu versteuern ist, müssen Sie sie nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Steuererklärung angeben.

Sind Sie Arbeitnehmer, müssen Sie die Ehrenamts-Einnahmen in der Anlage N, im Formular für 2019 in Zeile 27 eintragen, unter „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen“. Übersteigt der Jahresbetrag die 720 Euro beziehungsweise 2.400 Euro, tragen Sie den Überschuss in Zeile 21 unter „Steuerpflichtiger Arbeitslohn (soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung erhalten)“ ein.

Als Selbstständiger oder Freiberufler tragen Sie die Beträge im Formular für 2019 in der Anlage S als „Einkünfte aus sonstigen selbstständigen Arbeiten“ in die Zeilen 44 und 45 ein. Ein Überschuss ist zusätzlich in die Zeile 10 einzutragen. Bei einem Überschuss müssen Sie außerdem eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben (Anlage EÜR).

Aufwendungen richtig absetzen

Wenn Sie ein Ehrenamt ausführen, sollen Ihnen dabei keine Kosten entstehen. Klären Sie deshalb im Vorfeld mit der Einrichtung ab, wie entsprechende Aufwendungen abgerechnet werden. Wenn Sie etwas aus eigener Tasche zahlen müssen, wie zum Beispiel Fahrkosten, haben Sie unabhängig von der Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die jeweilige Organisation. Steuerlich geltend machen können Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ehrenamt nur eingeschränkt: Überschreiten Ihre Einnahmen den steuerfreien Betrag, können Sie die Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als sie Ihre steuerfreien Einnahmen überschreiten (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG). Dabei ist es jedoch unter den Gerichten umstritten, ob der „steuerfreie Betrag“ nun der Freibetrag oder die tatsächlich steuerfrei bezahlte Vergütung ist.

Alternativ ist es möglich, solche Aufwendungen für die gemeinnützige Einrichtung als Aufwandsspende zu registrieren. Dafür müssen Sie einen Anspruch auf eine Kostenerstattung haben, der im Vorfeld in der Vereinssatzung oder in einem Vertrag festgelegt worden ist. Auf diesen Anspruch müssen Sie schriftlich (nicht in der gleichen Vereinbarung) verzichten. Der Verein kann Ihnen dann eine Spendenbescheinigung ausstellen. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Rückspende. Davon spricht man, wenn der Verein Ihnen eine Aufwandsentschädigung auszahlt, Sie jedoch diesen Betrag wieder dem Verein spenden. Sie erhalten dann vom Verein eine Spendenbescheinigung und können den Betrag als Spende in Ihrer Steuererklärung angeben. Seit 2019 sind Spenden nicht mehr auf dem Mantelbogen, sondern in der Anlage Sonderausgaben einzutragen (ab Zeile 5).

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