Online-Käufe durch Kinder – wann haften die Eltern?

In Zeiten des Internets werden auch sie häufiger: Online-Bestellungen und Online-Käufe durch Kinder. Aber müssen Eltern dafür haften? Und was am besten tun, wenn Kinder kostenpflichtige Spiele oder Apps herunterladen? Fünf Fragen – fünf Antworten.

1. Was tun, wenn Kinder oder Jugendliche ohne Erlaubnis online bestellen?

In den meisten Fällen besteht kein Grund zur Panik. Denn Kinder sind nicht geschäftsfähig beziehungsweise nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt: In der Regel sind Bestellungen von Minderjährigen ohne elterliche Erlaubnis ungültig. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt in den meisten Fällen nicht vor.

Vielleicht weiß Ihr Nachwuchs zu wenig über das Thema Online-Käufe und deren Risiken. In der aktuellen Studie „EU Kids Online“ wurden 9- bis 17-jährige Kinder und ihre Eltern zu Online-Erfahrungen befragt. Nur 44 Prozent der Eltern gaben an, regelmäßig mit ihrem Kind über dessen Online-Aktivitäten zu sprechen.

Dabei sind Erziehungsgespräche über das Surfen, Chatten und Spielen online sowie damit verbundene Risiken mehr als sinnvoll. Jedes Gespräch ist eine gute Möglichkeit, auf die Internetnutzung der Kinder Einfluss zu nehmen. Falls Sie es bis jetzt noch nicht getan haben: Sprechen Sie mit Ihrem Kind über seine Online-Aktivitäten, über Verträge und Rechte im Internet und bereiten Sie es – altersgerecht – dabei auch auf das Thema Online-Bestellungen und Online-Käufe vor.

Ganz wichtig: Dazu sollten auch Sie als Erziehungsberechtigte Ihre Rechte beim Online-Shopping kennen:

  • Sie haben nach Erhalt der Sendung mindestens 14 Tage Zeit, um eine Bestellung zu widerrufen.
  • Eine Rücksendung muss in den meisten Fällen nicht in der Originalverpackung erfolgen.
  • Auch bereits ausgepackte Artikel können Sie zurücksenden.

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2. Wie bindend ist ein Online-Kauf Ihres Nachwuchses?

Die wenigsten Online-Händler überprüfen das Alter ihrer Kunden. Uneingeschränkt geschäftsfähig sind aber lediglich volljährige Kunden, die über 18 Jahre alt sind. Nur volljährige Kunden können ohne Einschränkungen wirksame Verträge abschließen.

Die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen im Internet entspricht der Geschäftsfähigkeit im normalen Handel:

  • Demnach sind Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig. Jeder Vertrag, den sie selbst abschließen, ist unwirksam.
  • Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie können mit Zustimmung der Eltern Verträge abschließen. Die Eltern können ihr Einverständnis vorher oder nachher erteilen – sie können aber auch nachträglich erklären, dass sie ihre Zustimmung verweigern.
  • Eine Ausnahme regelt der sogenannte „Taschengeldparagraph“, § 110 BGB. Er gilt für Geschäfte, die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige mit Geld tätigen, das ihnen die Eltern genau zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung gegeben haben. Dabei muss es sich nicht zwingend um das Taschengeld handeln. Mit diesem Geld darf der Minderjährige selbst einkaufen. Der Vertrag wird gültig, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin bleibt er „schwebend unwirksam“.
  • Bestellt ein Jugendlicher etwas, das er selbst nicht bezahlen kann, und es flattert eine Rechnung ins Haus, fällt dies nicht unter den Taschengeldparagraphen. Auch jegliche Ratenverträge, Kredite, Abos und Handyverträge mit wiederkehrenden Zahlungen fallen nicht darunter. Hat der Minderjährige jedoch zum Beispiel ein eigenes Jugendkonto, auf das er Taschengeld und Geldgeschenke einzahlt, kann er damit auch selbst online etwas bestellen. Die Eltern können den Kauf nicht mehr rückgängig machen, sobald die Ware bezahlt ist. Auch, wenn der Minderjährige mit seinem eigenen Prepaid-Guthaben einkauft – etwa eine App mit einem Google-Play-Gutschein oder ein Lied bei iTunes –, ist dieser Vertrag gültig. Ausnahmen sind Käufe, die die Eltern ausdrücklich verboten haben oder bei denen klar war, dass das Geld nicht dafür bestimmt war – wie etwa Waffen oder Alkohol.
Vater und Sohn gemeinsam vor dem Tablet

Wenn Ihr minderjähriges Kind also ohne Ihr Wissen oder Ihre Erlaubnis etwas bestellt oder gekauft hat, das es nicht mit seinem eigenen Geld auf einen Schlag bezahlen kann, reicht es meist, wenn Sie dem Online-Händler oder Unternehmen gegenüber schriftlich erklären, dass Sie als Erziehungsberechtigte die Genehmigung zur Bestellung beziehungsweise zum Kauf verweigern.

3. Ihr Nachwuchs hat die Bestellung schon ausgepackt – was jetzt?

Auch das ist kein Grund zur Panik. Jetzt stehen zwei Dinge an:

  • Sie erklären auch in diesem Fall dem Online-Händler oder Unternehmen gegenüber, dass Ihr Kind noch nicht volljährig ist und Sie als Erziehungsberechtigte die Genehmigung der Bestellung oder des Kaufs verweigern. Alternativ können Sie auch vom 14-tägigen Widerrufsrecht bei Online-Käufen Gebrauch machen – das kann oft einfacher sein.
  • Sie senden die Artikel zurück. Dabei ist gut zu wissen, dass die Ware auch ohne Originalverpackung zurückgesendet werden kann. Die Händler dürfen die Rücknahme nicht verweigern. Eine Ausnahme davon bilden lediglich versiegelte CDs, DVDs etc. – eine einfache Klarsichtfolie gilt übrigens nicht als Siegel.

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4. Spiele, In-Game-Käufe & Co.: Was tun, wenn Kinder kostenpflichtige Apps herunterladen?

Diese Frage betrifft das Thema In-Game- und In-App-Käufe. Eltern sollten ihre Kinder unbedingt für dieses Thema und die Risiken kostenpflichtiger Abos, Apps oder Downloads sensibilisieren. Ob mit oder ohne Absicht abgeschlossen: Abos und In-Game-Käufe können schnell zur Kostenfalle werden. Wichtig für ältere Kinder, Jugendliche und Eltern ist, sich dieses Problem gemeinsam klarzumachen und sich vor den Risiken zu schützen.

Das große Problem bei In-Game-Käufen ist, dass online meist kleingedruckte oder keine Informationen darüber zu finden sind, ob ein Spiel überhaupt In-Game-Käufe enthält oder nicht. Auch Altersangaben findet man selten. Und es gibt momentan noch kein Gesetz, nach dem Spieleanbieter vorab mitteilen müssen, ob im Laufe des Spiels Geld ausgegeben werden kann.

Zwar können teure In-Game-Käufe von Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern rechtlich unwirksam sein. Untersuchungen zeigen jedoch, dass die Spieleanbieter eine Rückerstattung in vielen Fällen ablehnen.

Um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen, sollten Eltern auf Nummer sicher gehen und solche Einkäufe ihrer minderjährigen Kinder möglichst von vornherein unterbinden. Tipps dazu finden Sie im nächsten Absatz.

5. Sicher ist sicher: So bleiben alle Bestellungen und Downloads in Ihrer Hand

Sie möchten Ihre Kinder und Ihre Familie vor unangenehmen Risiken im Internet schützen? Erfahren Sie, wie Sie Ihre Geräte direkt sichern sowie Profile und Konten im Einklang mit dem Jugendschutz einstellen.

  • Grundsätzlich gilt: Achten Sie auf Ihre Accounts. Nutzt Ihr Nachwuchs dieselben Geräte wie Sie, so sollten Sie sich immer ausloggen, bevor die Kinder surfen dürfen. Und: Ihre Kinder sollten einen eigenen Zugang haben, in dem spezielle Sicherheitseinstellungen für Kinder im Browser aktiviert sind. Auch viele beliebte Dienste wie Google oder Youtube verfügen über Sicherheitsfeatures, die Sie nutzen können.
  • Codesperre? Passwortabfrage bei Einkäufen? Familienfreigabe? Bildschirmzeiten? Die Initiative „SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht“ informiert rund um das Thema Kinder und Internet und zeigt, wie Eltern die Sicherheitseinstellungen für Android und iOS aktivieren.
  • Verhindern Sie außerdem an allen Geräten die Möglichkeit zu sogenannten 1-Click-Bestellungen (falls diese vorab installiert wurden), indem Sie das 1-Click-Verfahren für alle Accounts deaktivieren. Wichtige Zahlungsinformationen sind somit nicht jederzeit und schnell verfügbar.
  • Ein guter Schutz vor ungewollten Käufen, Abos und Abbuchungen ist die sogenannte Drittanbietersperre. Die können Sie bei Ihrem Mobilfunkunternehmen einrichten.
  • Das große Plus: Mit der Drittanbietersperre blockieren Sie als Kontoinhaber den Abrechnungsweg unbekannter Abo-Betreiber über Ihre Handyrechnung, „unfreiwillige“ Abbuchungen sind so unmöglich. Die Sperre können Sie per Brief, E-Mail oder über das Kundenportal Ihres Mobilfunkanbieters beantragen.
  • Lassen Sie Ihre Kreditkarte und Ihre Passwörter für Zahlungen nicht offen herumliegen. Für Ihre Kinder könnte die Versuchung groß sein, diese für Bestellungen zu nutzen.

Ein kleiner Tipp zum Schluss:

Vergessen Sie bei den hier genannten Risiken nicht, dass Internet, Smartphone und andere Medien – sinnvoll und sicher genutzt – längst zu unseren ständigen Alltagsbegleitern geworden sind und auch viele Chancen für Kinder bereithalten. Die Hauptsache ist: Bleiben Sie mit Ihrem Nachwuchs über die Chancen und Risiken verschiedener Medien sowie altersgerechter Bildschirmzeiten positiv und offen im Gespräch.

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