Räum- und Streupflicht – Regeln für Mieter und Vermieter

Das Winterwetter kommt oft unerwartet. Dann heißt es Gehwege räumen und streuen, damit Fußgänger sich nicht verletzen. Welche Regeln Vermieter und Mieter kennen sollten.

Schneefall. Eisglätte. Überfrierende Nässe. Diese Worte setzen nicht nur städtische Winterdienste, sondern auch Hauseigentümer in Alarmbereitschaft. Denn nun gilt es, öffentlich zugängliche Wege von tückischer Glätte zu befreien und rutschfest zu machen. Im Mietvertrag kann diese Pflicht auch auf Mieter übertragen werden. Die Winterdienst-Regeln variieren von Gemeinde zu Gemeinde, doch klar ist: Die Verletzungsgefahr für Verkehrsteilnehmer soll so gering wie möglich ausfallen. Hier sind die wichtigsten Informationen zur Räumpflicht und Streupflicht – von den gesetzlichen Grundlagen bis zur Wahl des Streumittels.

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Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Eis

1. Schnee und Eis müssen weg

Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, die sichere Nutzung von Wegen auf seinem Grundstück zu gewährleisten, wenn diese von anderen Personen benutzt werden. Für öffentliche Gehwege sind eigentlich die Gemeinden verantwortlich. Diese übertragen jedoch ihre Räum- und Streupflicht meist per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die Mindestbreite des geräumten Streifens schreibt die jeweilige Gemeindesatzung vor, sie liegt meist zwischen 70 Zentimetern und 1,50 Metern. Viele Gemeinden schreiben auch eine Räumpflicht und Streupflicht für einen Streifen am Fahrbahnrand vor, wenn kein als solcher gekennzeichneter Gehweg existiert. Das ist beispielsweise in Stichstraßen häufig der Fall. Die Räumpflicht tritt ein, sobald Schnee liegt, die Streupflicht ist zu beachten, wenn konkrete Glättegefahr besteht. Einfahrten dürfen nicht mit Schneebergen versperrt werden. Auch darf man den Schnee nicht einfach auf die Straße schaufeln, sodass er den Verkehr behindert.

Winterdienst für Mieter

2. Winterdienst der Mieter muss vertraglich geregelt sein

Der Vermieter kann den Winterdienst auf seine Mieter übertragen. Dies muss aber ausdrücklich im Mietvertrag stehen – oder in der Hausordnung, wenn diese von Anfang an Vertragsbestandteil war. Nicht möglich ist eine nachträgliche Übertragung der Pflicht durch eine einseitige Änderung der Hausordnung. Auch ein Aushang im Treppenhaus ist nicht ausreichend. Die Pflichten sollten gleichmäßig auf alle Mieter verteilt sein. In Mehrfamilienhäusern ist dabei oft eine umlaufende „Schneeräumkarte“ hilfreich.

Winterdienst - Haftungsbefreiung Vermieter

3. Keine komplette Haftungsbefreiung des Vermieters

Der Vermieter ist bei einer Winterdienst-Pflichtübertragung auf den Mieter nicht vollständig von seiner Haftung befreit. Vielmehr muss er durch regelmäßige Stichproben überwachen, dass seine Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Führt er keine Kontrollen durch, haftet er trotz Übertragung der Pflicht bei einem Sturz für den Schaden. Tipp für Eigentümer, die bei ihrem Mietobjekt lieber einen professionellen Räumdienst beauftragen: Die Kosten dafür dürfen über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Auch bei einem Räumdienst hat der Vermieter eine Kontrollpflicht.

Zeitliche Räum- und Streupflicht

4. Winterdienst-Zeiten werden von der Gemeinde festgelegt

Die zeitliche Räum- und Streupflicht kann von den Kommunen individuell festgelegt werden. Oft gilt diese zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen und zwischen 9 und 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Das heißt übrigens im Klartext: Werktags muss der Gehweg um 7 Uhr bereits von Schnee und Glatteis befreit sein. Außerhalb der Zeiten, für die in der Gemeinde das Räumen und Streuen vorgeschrieben ist, können Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass die Wege geräumt sind. Der Eigentümer haftet dann nicht bei Stürzen.

Räumpflicht bei Dauer-Schneefall

5. Bei Dauer-Schneefall muss nicht ständig geräumt werden

In Sachen Räumpflicht bei Schneefall gilt die Regel, dass während anhaltenden starken Schneefalls nicht geräumt und gestreut werden muss. Ob man danach sofort zur Schippe greifen muss oder noch eine halbe Stunde warten kann, ist durch die Gemeinden unterschiedlich und zum Teil nicht eindeutig geregelt. Auch die Gerichte sind sich hier nicht einig. Schneit es an einem Tag häufiger, muss der Gehweg allerdings auch häufiger von Schnee befreit werden: so oft, wie es eben nötig ist, um den Weg gefahrlos zu nutzen.

Räum- und Streupflicht bei Abwesenheit

6. Abwesenheit ist keine Entschuldigung

Sie fahren in den Winterurlaub oder sind oft lange beruflich außer Haus? Dann müssen Sie jemanden beauftragen, den Winterdienst für Sie zu erledigen. Im günstigen Fall helfen Nachbarn, Freunde oder Familienmitglieder aus, ansonsten gilt es, einen professionellen Räumdienst zu beauftragen. Denn die Räum- und Streupflicht besteht grundsätzlich auch bei Abwesenheit oder Erkrankung.

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Streusalz erlaubt?

7. Streusalz? Lieber nicht!

Ob mit Salz gestreut werden darf oder nicht, entscheidet die jeweilige Kommune oder Gemeinde. In der Regel ist Streusalz für private Anlieger tabu. Seine Verwendung kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden. Ausnahmen können für Treppen und andere kritische Bereiche sowie hartnäckige Vereisungen gelten.

Der Grund: Salz ist zwar ein sehr wirksames Streumittel, das Eis auftaut, doch es ist dabei umweltschädlich. Versickert es mit dem Schmelzwasser im Boden, erschwert es die Nährstoffaufnahme für Pflanzen, die am Straßenrand wachsen. Zudem greift Salz die Materialien von Fahrzeugen und Bauten an. Auch Tiere leiden unter dem aggressiven Wirkstoff. Bei Hunden kann er zu Entzündungen an den Pfoten führen.

Streusand

8. Streugut-Alternative I: Sand

Umweltfreundlicher als Salz sind sogenannte abstumpfende Streumittel. Sehr verbreitet ist Bausand. Manche Gemeinden bieten ihn zur Winterzeit sogar kostenlos an. Vorteil: Sand kann bei Tauwetter wieder zusammengefegt und mehrfach verwendet werden. Nachteil: Er ist relativ feinkörnig und daher nur mäßig rutschfest. Daher sollten Sie dieses Streugut recht großzügig einsetzen. Empfohlen werden etwa 100 Gramm pro Quadratmeter. Und: Bei häufigem Wetterwechsel muss ebenso häufig nachgestreut werden.

Streusplit oder Granulat

9. Streugut-Alternative II: Streusplitt oder Granulat

Grobkörniger als Sand und daher auch rutschfester sind Streusplitt und Granulat. Auch diese Streumittel sind wiederverwendbar. Splitt ist maschinell gebrochenes Gestein und daher recht kantig. Vorteil ist eine erhöhte Griffigkeit. Der Nachteil: Setzt sich Splitt unter Schuhsohlen oder Haustüren fest, kann er im Haus den Fußboden zerkratzen. Granulat ist dagegen meist rundkörnig, kann allerdings wie auch Streusplitt umweltschädliche Rückstände wie Schwermetalle enthalten. Achten Sie bei beiden Produkten beim Kauf auf die Herstellerangaben. Idealerweise greifen Sie zu einem Produkt, das mit dem Umweltsymbol „Blauer Engel“ ausgezeichnet ist.

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Säge- oder Holzspäne

10. Streugut-Alternative III: Säge- oder Holzspäne

Am umweltfreundlichsten sind Säge- oder Holzspäne. Allerdings sind sie zum Teil schwierig zu beschaffen. Sie können bei Tauwetter problemlos auf dem Kompost oder in der grünen Tonne entsorgt werden. Sägespäne sind sehr fein und sorgen daher nur für eine leicht erhöhte Rutschfestigkeit. Die gröberen Holzspäne haben den Nachteil, dass sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können – dann werden sie selbst zur Rutschfalle.

Wie bei allen anderen Streumitteln gilt übrigens: Je besser sie die Fläche vorher mit Schippe und Besen von Schnee und Eis geräumt haben, desto weniger Streugut benötigen Sie.

Räum- und Streupflicht Haftung

11. Haftung: Entbinden Hinweis- oder Warnschilder von der Räum- und Streupflicht?

Gemeinden greifen bisweilen zum Mittel des „eingeschränkten Winterdienstes“ auf Nebenstraßen. Entsprechende Hinweisschilder entbinden die Gemeinden von einer Haftung im Schadensfall. Dies gilt jedoch nur, wenn kein erhöhtes Gefahrenrisiko besteht. Im privaten Bereich befreien solche Schilder den Eigentümer nicht von seiner Pflicht, wenn andere Personen den Weg benutzen dürfen. Auch Hinweise wie „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Privatweg“ haben hinsichtlich der Räum- und Streupflicht keine entbindende Wirkung. Vor Gericht kann ein Schild, dass vor einer konkreten Gefahr warnt, allerdings dazu führen, dass sich der Verletzte ein erhöhtes Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dieser hätte dann nämlich vorsichtiger sein müssen.

Verhältnismäßigkeit bei der Räum- und Streupflicht

12. Was bedeutet bei der Räum- und Streupflicht „verhältnismäßig“?

Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit im Winterdienst geht es meist um die Frage, wie häufig geräumt und gestreut werden muss. Eine einheitliche Regelung gibt es dazu nicht. Während eines Dauer-Schneefalls ist es niemandem zuzumuten, den Gehweg fortlaufend zu räumen. Komplizierter ist die Situation bei andauerndem Eisregen. Laut eines Urteils des OLG Schleswig besteht erst nach Ende des Eisregens wieder die Pflicht, zu streuen. Hingegen verlangte das LG Hamburg in einem Fall vom Vermieter, bei gefrierendem Regen „außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung“ zu unternehmen. In diesem Fall ging es um die Eingangstreppe eines größeren Mietshauses.

Räum- und Streupflicht Ausnahmen

13. Welche Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht gibt es?

Auch hier spielt die Verhältnismäßigkeit eine große Rolle. So ist es niemandem zuzumuten, nachts seinen Gehweg von Schnee oder Glatteis zu befreien. Es gelten die von der Gemeinde vorgegebenen Zeiten. Dasselbe gilt bei anhaltendem Niederschlag. Ist die Winterdienst-Pflicht auf den Mieter übertragen, muss dieser nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona trotzdem nicht Schnee räumen, wenn er alt und gebrechlich ist. Das Landgericht Münster entschied, dass auch eine krankheitsbedingte Verschlechterung der Gesundheit den Mieter von seiner Pflicht befreit, wenn er vergeblich versucht hat, private Bekannte oder eine Firma mit dem Schneeräumen zu beauftragen.

Fazit:

Von der Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis auf Gehwegen gibt es nur wenige Ausnahmen. Und der Winterdienst ist ernst zu nehmen. Sollte es zu einem Unfall kommen, drohen nicht nur Schadensersatz-Forderungen, sondern auch empfindliche Geldbußen. In Berlin etwa können diese bis zu 10.000 Euro betragen. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach den zeitlichen und räumlichen Vorgaben in Sachen Räum- und Streupflicht. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, wenn der Winter kommt.

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