Steuererklärung: Diese Fristen gelten 2023

Erneut mehr Zeit für die Steuererklärung: Auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum 2022, 2023 und 2024 gelten längere Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Lesen Sie hier, wann die Fristen enden und warum Sie die Termine einhalten sollten.

Was erledigt ist, kann weg – die Steuererklärung gehört für viele Steuerpflichtige wohl eher zu den Aufgaben, die sie gerne auf die lange Bank schieben. Sollten sie aber nicht, selbst wenn die Abgabefristen für die Steuererklärung nun auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum 2022, 2023 und 2024 verlängert worden sind. Erst dann soll der 31. Juli wieder als allgemeine Abgabefrist für jährliche Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rungen gelten.

Seit dem Steuerjahr 2020 rutschte dieser Termin wegen der Corona-Pandemie nach hinten. Die erneute Fristverlängerung begründet das Bundesfinanzministerium zusätzlich mit den Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Was für Steuerpflichtige dabei herausgekommen ist: ein Wirrwarr aus Abgabeterminen.

Die schnelle Frage zum Thema:

Haben Sie Ihre Steuererklärung für 2022 schon gemacht?

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Diese Abgabefristen gelten für die Steuererklärung

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Abgabefristen für die Steuererklärung 2022, 2023 und 2024 wie bereits in den Vorjahren verlängert worden. Die neuen Fristen sind im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verankert. Für die Steuererklärung 2022 haben Steuerpflichtige zwei Monate länger Zeit: Die Abgabefrist endet demnach durch die Sonderregelung erst am 30. September im Folgejahr. Da dies ein Samstag ist, gilt der 2. Oktober 2023 als Fristende. Im Jahr darauf verschiebt sich die Abgabefrist dann um einen Monat auf den 31. August, einen Samstag. Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 muss somit am 2. September 2024 beim Finanzamt sein.

Regulärer Abgabetermin erst für das Steuerjahr 2024

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten nach derzeitigem Stand (Dezember 2022) wieder die üblichen Abgabetermine. Die Steuererklärung für 2024 muss also bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingegangen sein.

Steuererklärung Fristen im Überblick

Abgabefrist ohne Hilfe durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:

  • Steuerjahr 2021: Frist bereits abgelaufen
  • Steuerjahr 2022: 2. Oktober 2023
  • Steuerjahr 2023: 2. September 2024
  • Steuerjahr 2024: 31. Juli 2025

Abgabefrist in beratenen Fällen (Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein):

  • Steuerjahr 2021: 31. August 2023
  • Steuerjahr 2022: 31. Juli 2024
  • Steuerjahr 2023: 2. Juni 2025
  • Steuerjahr 2024: 30. April 2026

Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater machen lässt oder Unterstützung von einem Lohnsteuerhilfeverein bekommt, hat grundsätzlich noch länger Zeit. In diesen Fällen muss die Steuererklärung erst im übernächsten Jahr beim Finanzamt angekommen sein. Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz endet die Erklärungsfrist für 2022 erst am 31. Juli 2024. Übrigens: Auch wenn Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid, zum Beispiel bei einer hohen Nachzahlung, erheben möchten, gilt eine Frist. Diese Einspruchsfrist endet einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids.

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Abgabetermin verschieben durch Fristverlängerung

Wer es absolut nicht schafft, seine Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragen (§ 109 AO). Voraussetzung ist, dass man für die späte Abgabe gute Gründe nennen kann, etwa weil noch Unterlagen fehlen. Der Antrag sollte auch die gewünschte Dauer der Fristverlängerung enthalten. Ob der Aufschub gewährt wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein nutzt, kann zwar ebenfalls eine Verlängerung beantragen. Diese wird jedoch nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater ohne eigenes Verschulden die Erklärungsfrist nicht einhalten konnte. Arbeitsüberlastung des Steuerberaters ist kein ausreichender Grund.

Kann die Steuererklärung frühzeitig angefordert werden?

Die Finanzverwaltung ist gem. § 149 Abs. 4 AO in bestimmten Fällen berechtigt, Steuererklärungen, die über Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine abgegeben werden, vorweg anzufordern. Die üblichen Fristen können damit verkürzt oder sogar abgelehnt werden.

Das kann zum Beispiel passieren, wenn …

  • Sie für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben haben,
  • für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt oder Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum herabgesetzt wurden,
  • die Veranlagung, also die Ermittlung und Festsetzung der Steuern, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro geführt hat,
  • die Steuerfestsetzung voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro führen wird oder
  • eine Außenprüfung beim Steuerpflichtigen vorgesehen ist. Dabei ermittelt der Steuerprüfer die Verhältnisse vor Ort.

Das Finanzamt kann Steuererklärungen außerdem vorweg anfordern, wenn Sie im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt haben oder für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Um dieser Anordnung Folge zu leisten, muss eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung gesetzt werden.
Auch interessant: Finanzämter dürfen im Zuge einer Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen von beratenen Steuerpflichtigen vorzeitig abzugeben sind. Die Auswahl muss automationsgestützt sein, erfordert aber keine weitere Begründung. All dies gilt nur für Erklärungen im Sinne von § 149 Abs. 3 AO, also bei Abgabe über den Steuerberater.

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Verspätungszuschlag, wenn der Abgabetermin für die Steuer versäumt wurde

Die Abgabefristen von Steuererklärungen sollten Steuerzahler unbedingt einhalten. Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, für den kann es teuer werden. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung verlangt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Mindestens zu zahlen sind 25 Euro im Monat, insgesamt darf der Verspätungszuschlag maximal 25.000 Euro betragen. Der Zuschlag ist mit der Steuernachzahlung fällig bzw. wird von der Steuererstattung abgezogen.

Dieser Stichtag gilt für freiwillige Abgaben

Viel Zeit haben Arbeitnehmer und Rentner, die zwar unter dem Grundfreibetrag liegen und somit nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind, aber dennoch freiwillig eine Steuererklärung abgeben wollen, weil sie sich eine Rückzahlung erhoffen. Das kann der Fall sein, wenn etwa Angestellte höhere Ausgaben als die Pauschalbeträge nachweisen können. So können sich durch eine Hochzeit oder ein Kind die Freibeträge verändert haben, oder der Weg zum neuen Arbeitsplatz ist deutlich länger als bisher. Auch für Rentner, die zu viel Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bezahlt haben, kann sich eine Steuererklärung durch den Sparerpauschbetrag lohnen.

Für diese Fälle gilt unverändert eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 muss also bis spätestens 31. Dezember 2026 um 23.59 Uhr beim Finanzamt eingetroffen sein.

Pflichtveranlagung: für wen es Pflicht ist, eine Einkommensteuer­erklärung abzugeben

Eine Einkommensteuererklärung im Rahmen der sogenannten Pflichtveranlagung abgeben muss zum Beispiel, …

  • wer mehr als 410 Euro unversteuerte Nebeneinkünfte im Jahr hat, etwa durch selbstständige Arbeit oder durch Mieteinnahmen.
  • wer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist oder war und wenn die einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht zusammengefasst besteuert werden.
  • wer auf seiner Lohnsteuerbescheinigung mindestens einen Freibetrag eingetragen hat (außer Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge).
  • wer mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) im Jahr bekommen hat.
  • wer selbstständig oder Gewerbetreibender ist.
  • wenn bei zusammen veranlagten Ehepartnern beide Arbeitslohn erzielen und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder die Steuerklasse IV mit Faktor eingetragen ist.
  • wer als Rentner mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Jahresbruttorente sowie weiteren Einkünften (z. B. Mieteinnahmen) über dem Grundfreibetrag liegt.

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Keine Steuererklärung abgeben müssen Bürger, die nicht wie oben genannt per Gesetz zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft alle Personen, die …

  • im gesamten Steuerjahr Einkünfte erzielen, die unter dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum und wird jährlich von der Bundesregierung angepasst. Für das Steuerjahr 2022 liegt diese Grenze bei 10.347 Euro Jahreseinkommen für Ledige, für gemeinsam veranlagte Ehepartner bei 20.694 Euro.
  • als Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I nur von einem Arbeitgeber Lohn bekommen und auch keine Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit haben.
  • als verheiratetes Doppelverdiener-Paar ohne Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und mit Veranlagung in den Steuerklassen IV/IV ohne Faktor veranlagt sind. Hier hat der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern bereits an das Finanzamt überwiesen.

Übrigens: Grundsätzlich lohnt es sich für die meisten Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben. Insbesondere Steuerzahler, die nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, können oft mit Rückzahlungen rechnen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lagen diese zuletzt durchschnittlich bei 1.072 Euro.

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