Erbe ablehnen – wenn der Nachlass zur Last wird

Stirbt ein Familienmitglied, gibt es in der Regel Erben, die Anspruch auf den Nachlass haben. Was aber, wenn der Verstorbene überschuldet war? Diese und andere Situationen können der Grund dafür sein, ein Erbe abzulehnen.

Erbe ausschlagen, um keine Schulden zu machen

Es gibt mehrere Umstände, in denen sich Hinterbliebene überlegen, ob sie ein Erbe antreten wollen. Der häufigste Grund: Schulden des Verstorbenen. Nicht zuletzt gibt es auch persönliche Gründe, ein Erbe nicht anzutreten.

Was passiert, wenn der Erblasser Schulden hatte?

Sind die geerbten Vermögenswerte weniger wert als die Schulden, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Ablebens hatte, reicht das geerbte Geld nicht aus, um diese Überschuldung zu begleichen. Wenn Hinterbliebene die Erbschaft annehmen, müssen sie aus ihrem Privatvermögen die Restschulden begleichen. Je nach Höhe der Schulden kann dies im schlimmsten Fall sogar zu einer Zahlungsunfähigkeit des Erben führen. Dann bleibt womöglich nur der Weg in die Privatinsolvenz.

Wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wird, folgt der nächste Hinter­bliebene in der gesetzlichen Erbfolge. Schlägt er das Erbe nicht aus, übernimmt auch er mit der Erbschaft die Schulden des Verstorbenen. Erst wenn alle im Gesetz vorgesehenen erbberechtigten Erben den Nachlass ausschlagen, geht die Erbschaft an den Staat. Dessen Haftung für die geerbten Schulden ist auf das Nachlassvermögen beschränkt. Darüber hinaus gehende Verbindlichkeiten müssen also nicht aus dem Staatshaushalt bezahlt werden und die Gläubiger bleiben in diesem Fall auf ihren Forderungen sitzen.

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Erbrecht: Was muss ich tun, wenn ich ein Erbe ablehnen möchte?

Wer auf ein Erbe verzichtet, muss sich darüber im Klaren sein, dass der Grundsatz gilt: alles oder nichts. Das bedeutet: Wer im Erbfall eine Erbschaft ausschlägt, erhält weder einen anderen Erbteil noch seinen Pflichtteil und auch keine einzelnen persönlichen Gegenstände aus dem Nachlass. Entscheiden sich Hinterbliebene, das Erbe auszuschlagen, müssen sie persönlich beim Nachlassgericht eine Erklärung zur Ausschlagung abgeben. Dazu müssen sie sich ausweisen. Es kann sinnvoll sein, die Sterbeurkunde dabeizuhaben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Alternativ kann die Erbausschlagung auch gegenüber einem Notar erklärt werden, der sie beglaubigt und ans Gericht weitergibt.

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Ist der Nachlass des Verstorbenen überschuldet, kosten die Gebühren für die Ausschlagung beim Nachlassgericht pauschal 30 Euro. Wird ein Erbe abgelehnt, bei dem ein Vermögen vorliegt, richten sich die Kosten nach der Höhe des Nachlasswertes. Entsprechende Gebühren fallen auch beim Notar an.

Welche Fristen müssen Hinterbliebene bei einer Erbausschlagung wahren?

Erben können innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie ein Erbe antreten wollen oder nicht. Ist die Frist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen. Eine Erbschaft kann aber auch durch eine Erklärung beim Nachlassgericht oder durch bestimmte Handlungen angenommen werden. Die Frist gilt ab dem Tag, an dem Sie von der Erbschaft erfahren. Dabei sollten Sie eines beachten: Auch wenn es keine Pflicht ist, verlangen Banken zu ihrer eigenen Sicherheit oft einen Erbschein für Auskünfte zu den Kontoverhältnissen des Verstorbenen. Das Problem ist jedoch: Wer einen Erbschein beantragt, hat automatisch das Erbe angenommen und kann es nicht mehr ausschlagen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Banken jedoch auch andere Nachweise akzeptieren, zum Beispiel ein notarielles Testament oder ein Testament mit Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts. Schneller geht es, wenn der Erbe eine Kontovollmacht vorlegen kann, die vor dem Tod des Erblassers erteilt wurde.

Erbe ausschlagen

Nachlassverwaltung für das Erbe einsetzen

Manchmal sind die Vermögensverhältnisse zu kompliziert, um sie innerhalb von sechs Wochen zu klären. In diesem Fall ist es sinnvoll, das Erbe erst einmal anzunehmen und beim Gericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Der Erbe darf dann zunächst nicht mehr über den Nachlass verfügen. Der Nachlassverwalter kümmert sich darum, dass alle Gläubiger des Erblassers ausgezahlt werden. Erst danach erhält der Erbe, was übrig bleibt. Vorteil: Seine Haftung ist auf den Nachlass begrenzt.

Stellt sich nach Annahme der Erbschaft heraus, dass der Nachlass nicht ausreicht, um alle Schulden des Verstorbenen abzubezahlen, können die Erben oder auch der Nachlassverwalter beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren stellen. Auch so vermeiden die Erben, dass sie mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen haften. In diesem Fall nimmt nämlich ein Insolvenzverwalter das Vermögen des Verstorbenen in Besitz und prüft die Forderungen der Gläubiger.

Das Nachlassgericht kann die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren ablehnen, weil die Erbmasse die Kosten nicht deckt. In diesem Fall kann der Erbe Zahlungen an die Gläubiger verweigern, soweit sie den Nachlass überschreiten. Dazu muss er sich auf die sogenannte „Dürftigkeitseinrede“ nach § 1990 BGB berufen.

Kann eine Erbausschlagung zurückgezogen werden?

In der Regel kann eine Entscheidung für oder gegen eine Erbschaft nicht mehr geändert werden. Manchmal stellt sich jedoch überraschend heraus, dass der Verstorbene doch über mehr Vermögenswerte oder mehr Schulden verfügte als zunächst angenommen – oder über weniger. In solch einem Fall können Hinterbliebene sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung des Erbes anfechten. Der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis über die veränderte Situation beim Nachlassgericht vorliegen. Bei der Begründung für die Anfechtung ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

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