Laub fegen – wer hat die Räumpflicht?

Der Herbst hat seine schönen Seiten: bunte Blätter, wohin man schaut. Doch wenn die Blätter fallen, können sie zur Unfallgefahr werden. Dann werden Gehwege schnell zu einer Rutschpartie. Wer ist für das Laub fegen zuständig?

Wer muss die Blätter vom Gehweg fegen?

Grundsätzlich tragen die Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt: Bürger dürfen sich darauf verlassen, dass sie Straßen und Gehwege gefahrlos nutzen können und keine erhöhte Rutschgefahr durch Laub besteht. Viele Gemeinden geben die Pflicht zum Laub fegen jedoch per Gemeindesatzung an die Hauseigentümer in den Wohngebieten weiter.

Hauseigentümer wiederum verpflichten nicht selten ihre Mieter, das Herbstlaub zu entfernen. Die Mieterpflicht zum Laub fegen muss allerdings im Mietvertrag stehen, sonst bleibt weiterhin der Vermieter zuständig. Dieser kann auch einen Dienstleister dafür beauftragen und die Kosten für die Laubbeseitigung dem Mieter auferlegen. Der Mietvertrag sollte jedoch auch hier festlegen, dass diese Art von Nebenkosten auf den Mieter abgewälzt werden kann.

Vermieter können die Pflicht zum Laub fegen jedoch nicht komplett auf ihre Mieter abwälzen: Sie behalten immer eine gewisse Kontrollpflicht und müssen, wenn die Mieter ihren Pflichten nicht nachkommen, für Abhilfe sorgen. Ansonsten haften sie trotz allem bei einem Unfall. Für Vermieter ist es daher ratsam, sich für alle Fälle gut abzusichern, beispielsweise mit einer speziellen Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer.

Laub aus dem Nachbargarten

Häufig kommt es zum Streit, wie es mit dem Laub aus dem Nachbargarten aussieht. Verschiedene Gerichte haben entschieden: Für die Entfernung der Blätter ist immer der zuständig, auf dessen Grundstück das Laub liegt.

Wer sehr stark vom Laub des Nachbarn beeinträchtigt wird, hat unter Umständen Anspruch auf die sogenannte Laubrente – einen Ausgleich für den erhöhten Reinigungsaufwand. Allerdings ist dies eher der Ausnahmefall. Die Beeinträchtigung muss dazu in der Regel deutlich über dem Ortsüblichen liegen. Ob ein solcher Anspruch besteht, entscheidet meist ein Gericht.

Wann muss das Laub entfernt werden?

Wenn der Wind weht, liegen an Herbsttagen dauernd Blätter auf Fahrradwegen, Gehsteigen und Fahrbahnen. Dem Grundstückseigentümer kann aber nicht zugemutet werden, rund um die Uhr das Laub zu fegen. In der Regel besteht werktags zwischen 7 bis 20 Uhr Räumpflicht, am Wochenende ab 9 Uhr.

Wer zur Laubentfernung einen Laubsauger bemüht, muss die Mittagsruhe einhalten. Das Gerät darf daher nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr zum Einsatz kommen. Mit lärmarmen Geräten mit EU-Umweltzeichen ist Laubfegen den ganzen Tag erlaubt.

Über die Frage, wie häufig Laub gefegt werden muss, herrscht vor Gerichten keine Einigkeit. Manche Gerichtsurteile besagen, dass Fußgänger um 7 Uhr morgens noch nicht mit einem laubfreien Gehweg rechnen dürfen (Landgericht Frankfurt a. M., Az. 2/23 O 368/98). Die Gerichte sehen auch Passanten in der Verantwortung, im Herbst besonders aufmerksam zu sein – stärker als bei Schnee und Glatteis, denn diese können plötzlich auftreten, während Blätter immer und überall zu dieser Jahreszeit fallen.

Spätestens, wenn sich eine geschlossene Laubdecke gebildet hat, sollten Sie unbedingt erneut fegen, um Fußgänger oder Radfahrer nicht durch die rutschige Laubschicht zu gefährden. Im Zweifel sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die Vorschriften zur Intensität und Häufigkeit der Laubbeseitigung informieren.

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Was funktioniert am besten: Laub fegen, blasen oder saugen?

Laubbläser oder -sauger werden auch bei Privatleuten immer beliebter. Die Elektrogeräte scheinen vielen bequemer zu sein, als das Laub mit dem Rechen zu fegen. Laubbläser und Laubsauger haben aber auch eine Menge Nachteile.

Zum einen verbrauchen sie viel Strom, und das Leeren der Auffangsäcke kostet Zeit. Zum anderen sind die elektrischen Helfer oft tödlich für Insekten und kleine Tiere wie Frösche, Spinnen oder Regenwürmer, die mit großem Druck aus dem Laub herausgesaugt oder -geblasen werden.

Sinnvoll und vertretbar sind Laubsauger oder -bläser nur auf großen Flächen wie Parks oder Anlagen. Feuchtes Laub lässt sich ohnehin leichter mit der Harke oder dem Rechen wegfegen, sodass Sie in der Regel auf ein Elektrogerät verzichten können.

Laubentsorgung: wohin mit all den Blättern?

Im Laufe des Herbstes fällt so einiges an Blättern an. Was macht man mit diesen Laubmengen? Wer einen eigenen Garten hat, kann an den Rändern Laubhaufen als Winterquartiere für Igel und andere Kleintiere liegen lassen.

Außerdem eignen sich die die Blätter als Frostschutz für empfindliche Pflanzen. Auf dem Rasen sollte man sie jedoch nicht liegen lassen, weil dieser sonst schimmelt. Mit ein wenig Geduld kann aus Laub Dünger für den Garten werden, wenn Sie ihn auf dem Komposthaufen ablegen.

Wer keinen eigenen Garten hat, sollte das Laub in der Biotonne entsorgen. Größere Mengen nimmt der örtliche Wertstoffhof an. Verbrennen sollten Sie das Laub übrigens auf keinen Fall, weil dadurch unnötig CO2 austritt. Laub zu verbrennen, ist ohnehin in den meisten Bundesländern verboten. Mancherorts sind Anträge auf Ausnahmen möglich, dabei sind jedoch strenge Vorschriften bezüglich der Abstände, des Zeitraums und der Dauer des Feuers zu beachten. Bei Zuwiderhandlung kommt es zum Bußgeld.

Beim Laub fegen auf dem Gehweg sollten Sie außerdem darauf achten, nicht die Regenwasserabläufe zu verstopfen. Bei stärkerem Regen können Überschwemmungen der Straße oder gar Ihres Grundstücks die Folge sein. Es empfiehlt sich daher, das Laub nicht einfach auf die Straße zu kehren.

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