Sorgerechtsverfügung – damit Ihre Kinder in gute Hände kommen

Dass Eltern sterben und Kinder zurücklassen, ist eine schreckliche Vorstellung. Umso wichtiger ist jemand, der sich im Unglücksfall um den Nachwuchs kümmert. Wer die Vormundschaft übernehmen soll, lässt sich mit einer Sorgerechtsverfügung bestimmen.

Das Kindeswohl für den Ernstfall sichern

Ob Familienmitglieder wie Großeltern, Tante und Onkel oder Taufpaten und Freunde: Sie gehören zum potenziellen Personenkreis für eine Vormundschaft. Doch wer als Eltern oder Alleinerziehender genau festlegen will, wer sich nach ihrem Tod um ihre minderjährigen Kinder kümmern soll, benötigt eine Sorgerechtsverfügung. Darin dürfen Eltern auch ein Ehepaar als Vormund einsetzen. Auch ist es möglich, eine Person zum ehrenamtlichen Vormund zu bestimmen und die Verantwortung über bestimmte Angelegenheiten – wie Vermögensfragen – einer anderen Person, dem sogenannten Pfleger, zu übertragen. Dafür gelten dann die gesetzlichen Regeln über die Pflegschaft. Sollten Vater oder Mutter das alleinige Sorgerecht haben, können sie den anderen Elternteil ausdrücklich als Vormund ausschließen. Generell kann die Sorgerechtsverfügung festlegen, dass eine oder mehrere bestimmte Personen keinesfalls das Sorgerecht bekommen sollen. Ein solcher Ausschluss muss immer gut begründet werden.

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Gerichte, Vormünder und Kinder ab 14 dürfen widersprechen

Die endgültige Entscheidung, wer Vormund wird, trifft das Familiengericht. Ohne Sorgerechtsverfügung kann es zum Beispiel auch das Jugendamt zum Vormund bestimmen. Vom Wunsch der Eltern darf das Familiengericht nur abweichen, wenn es berechtigte Zweifel an der Eignung des vorgeschlagenen Vormunds hat. Das kann beispielsweise bei sehr alten, gebrechlichen Großeltern der Fall sein. Minderjährige werden grundsätzlich nicht als Sorgeberechtigte akzeptiert. Wichtig: Sprechen Sie im Vorfeld mit der ausgewählten Person über Ihren Wunsch. Wird sie von der erteilten Vormundschaft erst später überrascht, muss sie diese nicht annehmen. Binden Sie zudem Ihr Kind in die Pläne ein. Ab 14 Jahren hat es ein Mitspracherecht und kann sich der Sorgerechtsverfügung widersetzen.

Die schnelle Frage zum Thema:

Haben Sie bereits eine Sorgerechtsverfügung erstellt?

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Was passiert ohne Sorgerechtsverfügung?

Für den Fall, dass Mutter und Vater das gemeinsame Sorgerecht haben, erhält beim Tod eines Elternteils der überlebende Partner automatisch das alleinige Sorgerecht – selbst, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind. Stirbt der Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht ebenfalls dem überlebenden Elternteil. Es prüft jedoch zuvor, ob dadurch nicht das Wohl des Kindes gefährdet ist. Ist dies der Fall oder versterben beide Elternteile, entscheidet das Familiengericht über die Vormundschaft. Zum Vormund darf nur eine Person bestellt werden, die sich zuvor dazu bereit erklärt hat. Das Gericht kann auch das Jugendamt als Amtsvormund bestellen, das dann einen Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut. Übrigens erhalten nahe Angehörige, Lebenspartner oder Taufpaten nicht automatisch das Sorgerecht. Ein Vormund kann das Kind in seinen Haushalt aufnehmen. Ist dies nicht möglich oder ist das Jugendamt Vormund, kann das Kind in einer Pflegefamilie, bei Verwandten oder im Heim untergebracht werden.

Schon heute alles geregelt

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Handschriftlich aufsetzen ist Pflicht

Eine Sorgerechtsverfügung ist persönlich und handschriftlich zu verfassen, ein Computerdokument reicht nicht aus. Sie ist nur mit Unterschrift (Vor- und Nachname) sowie Ort und Datum gültig. Wenn verheiratete Eltern einen Vormund für das Kind benennen, kann Mutter oder Vater die Sorgerechtsverfügung schreiben, zu unterzeichnen ist sie von beiden. Sofern nicht verheiratete Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, muss jeder von ihnen eine eigene Sorgerechtsverfügung aufsetzen und unterschreiben. Generell wird empfohlen, das Dokument von Zeit zu Zeit zu prüfen und bei Bedarf inhaltlich zu aktualisieren. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Eine Sorgerechtsverfügung darf auch in ein Testament integriert werden.

Sorgerechtsvollmacht regelt Sorgerecht zu Lebzeiten

Wenn Eltern sich zu Lebzeiten nicht mehr um ihre minderjährigen Kinder kümmern können – zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen –, hilft eine Sorgerechtsvollmacht. Diese regelt, wer stattdessen das Sorgerecht ausüben soll. Die Eltern ermächtigen mit der Vollmacht jemand anderen, das Sorgerecht in ihrem Namen auszuüben. Die Vollmacht ist direkt gegenüber Dritten wirksam und ist von einer Vormundschaft zu unterscheiden.

Strikte Vorgaben gibt es hierfür nicht, empfohlen wird aber eine ähnliche Form wie bei der Sorgerechtsverfügung oder beim Testament. Wichtig: Die Sorgerechtsvollmacht muss den Hinweis enthalten, dass sie widerruflich erteilt wird. Sonst ist sie nicht wirksam. Vollmacht und Verfügung können auch in einem Dokument zusammengefasst werden. Beide gelten bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Widerruf.

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