Büroknigge – Regeln für den Arbeitsplatz

Wo Menschen zusammenarbeiten, entstehen Konflikte. Unser Büroknigge sagt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist, was Sie als Kollege und Mitarbeiter tolerieren müssen und wogegen Sie sich wehren können.

Essen während der Arbeitszeit

Ob Mittagessen, Kaffee oder ein kurzer Snack zwischendurch: Essen während der Arbeitszeit gehört für viele dazu. Je nach Arbeitsumfeld gibt es unter Umständen betriebliche Vorschriften.

Der Arbeitgeber darf das Essen am Arbeitsplatz untersagen, wenn Publikumsverkehr herrscht und Essen auf dem Tisch unangebracht wäre. Er muss allerdings einen Pausenraum zur Verfügung stellen, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat oder dies aus Sicherheits- und Arbeitsschutzgründen erforderlich ist. Ausnahmen gibt es jedoch bei Büroräumen, wenn dort die vorgeschriebenen Pausen mit gleichem Erholungswert verbracht werden können.
Ein weiterer Aspekt sind Arbeitsschutz und Hygienevorschriften am konkreten Arbeitsplatz. In den meisten Fällen genügt der gesunde Menschenverstand, im Zweifelsfall können Arbeitnehmer die betriebsinternen Vorschriften erfragen.

Alkohol am Arbeitsplatz

Was früher noch dazugehörte, ist heute unter Umständen der Grund für eine Abmahnung: Alkohol am Arbeitsplatz. Doch wie sind die Regeln genau?

Das Gesetz hilft bei der Beantwortung dieser Frage nur weiter, wenn bei der Arbeit Geräte oder Fahrzeuge bedient werden, die Nüchternheit voraussetzen. Alles Weitere hängt vom Arbeitgeber und dem Beruf beziehungsweise der Außenwirkung ab.

Der Arbeitgeber darf Alkohol am Arbeitsplatz komplett untersagen, allerdings darf in Unternehmen mit Betriebsrat dieser mitbestimmen. Ohne Verbot spricht jedoch in der Regel nichts gegen ein Glas Sekt, Bier oder Wein zu besonderen Anlässen. Hier sollten Arbeitnehmer aber auch daran denken, dass das ein oder andere Gläschen zu viel die Wahrnehmung intern wie extern nachhaltig verändern kann.

Abmahnung und Kündigung drohen insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer infolge des Alkoholkonsums seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt oder gar andere Personen in Gefahr bringt.

Berufsgruppen wie beispielsweise Lehrer sind zusätzlich zu den schulinternen Regeln über ihre Arbeitszeit hinaus als Vorbilder gefragt.

Single- und
Familienrechtsschutz nehmen

Damit Sie wirksam bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Arbeitsplatz geschützt sind, ist der Arbeits-Rechtsschutz unerlässlich: z. B. bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wegen Kündigung, Zeugniserteilung oder Arbeitszeitfragen. Auch bei einem Angebot des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hilft der Arbeitsrechtsschutz mit juristischer Hilfe eines von der D.A.S. vermittelten Rechtsanwalts bis 500 Euro je Kalenderjahr.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Viele verbringen ihren Tag am Computer. Da ist ein kurzer Klick ins eigene E-Mail-Postfach oder auf die Webseite des Reisebüros schnell passiert. Doch ist das legitim? Schließlich geht durch die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wertvolle Zeit verloren.

Hier gilt: Solange der Arbeitsvertrag die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich erlaubt, ist diese untersagt. Werden Mails jedoch im Betreff-Feld als privat gekennzeichnet, so darf der Chef diese nicht lesen. Alle anderen hingegen grundsätzlich schon.

Ist die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt, darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine E-Mails mitlesen. Die Gerichte lassen hier jedoch Ausnahmen zu, wenn der Chef ein besonderes Interesse am Zugriff auf das E-Mail-Konto hat, etwa um bei einer Erkrankung des Postfachinhabers an wichtige Mails von Kunden zu gelangen.

Allerdings sollten Arbeitnehmer im Falle der Erlaubnis einer privaten Nutzung darauf achtgeben, diese nicht unnötig auszudehnen. Zum einen verschwendet man bezahlte Arbeitszeit, zum anderen ist eine niedrige Produktivität häufig ein Grund für die Notwendigkeit von Überstunden.

Handy am Arbeitsplatz

Ein Leben ohne Smartphone wäre für viele heute nicht mehr denkbar. Das Handy am Arbeitsplatz ist zur Normalität geworden. Doch es gibt einiges zu beachten, sowohl Regeln als auch soziale Aspekte.

Der Arbeitgeber hat grundsätzich das Recht, die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit zu untersagen. Bei der Frage, ob der Betriebsrat dem zustimmen muss, entscheiden die Gerichte nicht einheitlich. Die Mitnahme von Handys in den Betrieb kann nicht ohne guten Grund verboten werden, da es den Mitarbeitern möglich sein muss, ihre Handys in den Pausen zu nutzen. Auch die Erreichbarkeit in absoluten Notfällen muss gewährleistet sein – entweder durch den Dienstanschluss oder durch das eigene Mobiltelefon.

Bei Diensthandys sieht es anders aus. Hier ist die Nutzung ausdrücklich erlaubt, allerdings sollte man eine Störung der Kollegen durch Handyklingeln oder laute Gespräche vermeiden.

Urlaubsplanung

Der Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres. Der Gedanke an eine Reise, die vom harten Alltag ablenkt – absolut traumhaft. Doch wie ist das eigentlich mit der Urlaubsplanung? Anspruch auf Urlaub hat man in Deutschland. Das ist gesetzlich geregelt. Doch kann man diesen immer dann nehmen, wenn man es will?

Nicht alle Mitarbeiter können gleichzeitig verreisen. Reichen Sie Ihren Urlaub deshalb möglichst früh ein. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen. Doch zu Stoßzeiten und bei besonderer Auftragslage kann er den Urlaub auch verweigern. Für die Entscheidung, welcher Mitarbeiter wann Urlaub macht, können neben den betrieblichen auch soziale Belange entscheidend sein, etwa schulpflichtige Kinder oder terminliche Einschränkungen des Ehepartners wegen dessen Beruf.

Sind freie Tage oder Wochen genehmigt, sind diese sicher! Eigentlich – es sei denn, es treffen besondere Umstände ein, die das Unternehmen in eine echte Ausnahmesituation bringen und die Anwesenheit des Mitarbeiters zwingend erfordern. In so einem Extremfall hat der Arbeitgeber jedoch die Kosten für eine Umbuchung oder Stornierung zu übernehmen.

Hitzefrei bei der Arbeit

Im Vergleich zur guten alten Schulzeit besteht bei der Arbeit kein Anspruch auf Hitzefrei. Der Arbeitgeber muss jedoch für Arbeitsbedingungen sorgen, durch die die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird.

Konkret kann das bedeuten, dass durch bauliche Veränderungen die Temperatur im Rahmen gehalten wird oder durch angepasste Bekleidungsvorschriften sowie kostenlose Erfrischungen das Wohlbefinden verbessert wird. Auch eine Verlegung der Arbeitszeit kann – sofern das dem Arbeitnehmer zusagt – die Arbeitsatmosphäre im Sommer verbessern.

Recht auf Zwischenzeugnis?

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Möchten Sie sich beruflich umorientieren, brauchen Sie ein Arbeitszeugnis. Wenn Sie aber in einem aktuellen Arbeitsverhältnis stehen, ist das nicht ganz so einfach. Denn einen klaren gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es nicht. Manche Arbeitsverträge enthalten Regelungen über die Erteilung von Zwischenzeugnissen.

Die Arbeitsgerichte erkennen – auch ohne vertragliche Vereinbarung – ein Recht des Arbeitnehmers auf ein Zwischenzeugnis an, wenn der Arbeitnehmer sich beruflich verändern will, aber auch bei Veränderungen innerhalb des Betriebes, wie etwa einem Chef-Wechsel, einem Abteilungswechsel, bestimmten Fortbildungen oder einer längeren Abwesenheit etwa wegen Elternzeit.

Allerdings sollten Sie hier auch die diplomatische Komponente beachten: Um ein Zwischenzeugnis zu bekommen, müssen Sie dem Arbeitgeber den Grund für das Interesse an einem solchen Zeugnis mitteilen. Dies kann Fragen aufwerfen und das persönliche Verhältnis nachhaltig verschlechtern.

Dresscode im Büro

Ein klarer Dresscode fürs Büro existiert in vielen Unternehmen nicht. Dennoch gibt es Regeln und Bestimmungen, die Arbeitnehmern Orientierung geben.

So darf der Arbeitgeber über das Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter in einem verhältnismäßigen und plausiblen Maß bestimmen. Das gilt vor allem, wenn Kundenkontakt besteht, für den Seriosität gefragt ist. Möchte der Chef einheitliche Dienstkleidung aus rein optischen Gründen einführen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrates.

Hygienevorschriften und Arbeitsschutzvorgaben spielen ebenfalls eine Rolle, jedoch weniger beim Dresscode im Büro als bei der Kleiderwahl im Labor oder auf der Baustelle.

Drucker teilen mit Kollegen

Nur selten gehört zu jedem Platz im Büro ein eigener Drucker. So gibt es das Problem, das beim Teilen unausweichlich ist: Wer darf den Drucker wann benutzen?

Und noch viel wichtiger: Wie schaut es eigentlich mit dem Datenschutz aus? Es besteht die Gefahr, dass ausgedruckte Dokumente von anderen gelesen werden – neugierige Kollegen gibt es schließlich überall. Das mag zunächst undramatisch klingen, doch werden hier schnell Datenschutzrichtlinien verletzt. Dies kann für eine Menge Ärger sorgen. Für Geschädigte ergeben sich daraus Schadensersatzansprüche.

Ein weiteres Risikopotenzial steckt im Drucker selbst, da dieser Druckaufträge häufig speichert, sodass diese theoretisch reproduziert werden können. Hier ist die IT-Abteilung gefragt, für Sicherheit zu sorgen. Auf vielen Druckern können zum Beispiel passwortgesicherte Mailboxen für bestimmte Personen oder Teams eingerichtet werden. Auch sind Daten nachhaltig zu löschen, falls Drucker vom Unternehmen abgegeben werden.

Kollegen bei Facebook

Berufliches und Privates verschwimmen schnell – vor allem in sozialen Medien. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, hier eine klare Linie einzuhalten und beispielweise Privates auf Facebook und Berufliches auf Xing oder LinkedIn zu beschränken.

Für den Fall, dass der Chef dennoch anfragt und Sie die „Freundschaft“ nicht ablehnen können, bietet sich eine Anpassung der Privatsphäre-Einstellungen an. So sehen nur ausgewählte Facebook-Freunde bestimmte Beiträge.

Auch sollte Social Media kein Anlass für einen anderen Umgang mit Kollegen sein – vielmehr sollten Sie hier das gleiche Verhalten an den Tag legen wie auch im Büro. Kommentare sollten Sie sich zweimal überlegen und auch in den sozialen Netzen gegenüber dem Unternehmen loyal sein.

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